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Begriffe aus dem Schadenrecht

Fragen und Antworten rund um den Unfall

Info Kurzzeitkennzeichen

Info Saionkennzeichen

Info H Kennzeichen

Info Rotes Dauerkennzeichen

10 wichtige Punkte nach dem Unfall

Sofern Sie unverschuldet mit Ihrem Fahrzeug in einen Verkehrsunfall verwickelt wurden, sollten Sie im eigenen Interesse unbedingt folgende Punkte beachten:
 

  • Dem Geschädigten steht es grundsätzlich frei, einen Sachverständigen seiner Wahl zur Beweissicherung und Feststellung von Schadenumfang und Schadenhöhe zu beauftragen. Das gilt selbst dann, wenn die Versicherung ohne Zustimmung des Geschädigten bereits einen Sachverständigen bestellt hat oder schickt. Die Kosten für das Sachverständigengutachten sind erstattungspflichtig mit Ausnahme sogenannter Bagatellschäden.

     
  • Nur die vollständige Beweissicherung über Schadenumfang und Schadenhöhe gewährleistet, daß dem Geschädigten die ihm zustehenden Schadenersatzansprüche in vollem Umfang erstattet werden.

     
  • Die Beweissicherung über die Schadenhöhe gewährleistet auch, daß der Unfallschaden vollständig erkannt und gegebenenfalls beseitigt werden kann.

     
  • Die Höhe eines eventuellen Wertminderungsanspruches kann in der Regel erst durch ein Gutachten belegt werden. Ohne unabhängigen Kfz-Sachverständigen verzichten Fahrzeugbesitzer häufig auf Wertminderung bis zu mehreren tausend €.

     
  • Die Beweissicherung über Schadenart und Umfang wird in vielen Fällen auch dann benötigt, wenn es Streit um den Schadenhergang oder Ärger über die Reparaturdurchführung gibt.

     
  • Dem Geschädigten steht es frei, sich die Reparaturkosten vom Unfallgegner auf der Basis eines von ihm vorgelegten Schadengutachtens erstatten zu lassen (fiktive Abrechnung). Selbst wenn der Geschädigte eine Reparatur in einer Fachwerkstatt ausführt, ist er nicht verpflichtet, zur Abrechnung des Unfallschadens die Reparaturkostenrechnung vorzulegen (siehe Urteil des Bundesgerichtshofes vom 6. 4. 1993, AZ: VI ZR 181/92).

     
  • Durch das Gutachten kann die unfallbedingte Ausfallzeit des Fahrzeuges festgestellt werden, so daß Ersatzansprüche hinsichtlich Mietwagen oder Nutzungsausfallentschädigung belegt werden können.

     
  • Einwände des Schädigers, z. B. über nur geringe Schadenhöhe oder Vor- und Altschäden, können durch ein Gutachten entkräftet werden.

     
  • Beim Verkauf eines instandgesetzten Fahrzeuges ist die Tatsache eines Unfalles im Regelfall offenbarungspflichtig. Durch das Schadengutachten nebst Lichtbildern kann einem eventuellen Kaufinteressenten der genaue Schadenumfang belegt werden.

     
  • Nutzen Sie die, Ihnen zustehenden Rechte in Ihrem eigenen Interesse und im Interesse Ihres Geldbeutels und achten Sie nicht nur auf eine schnelle, sondern auch eine vollständige Schadenregulierung. Schalten Sie bei einem Unfall einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens ein.

 

Begriffe aus dem Schadenrecht

 

Haftpflichtschaden

Im Haftpflichtschadenfall ist der Unfallverursacher verpflichtet, dem Unfallopfer gemäß § 249 BGB den Schaden zu ersetzen, den er unfallbedingt erlitten hat. Der Unfallgeschädigte ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der Unfall nicht eingetreten wäre. Im Haftpflichtschadenfall tritt Kraft Gesetzes an die Stelle des Schädigers die Haftpflichtversicherung des Unfallbeteiligten (§ 3 Pflichtversicherungsgesetz). Beim Haftpflichtschadenfall werden Schadenersatzansprüche geltend gemacht. Hiervon klar zu unterscheiden, sind vertragliche Ansprüche aus der eigenen Kaskoversicherung.

 

Kaskoschaden

Im Kaskoschadenfall hat der Versicherungsnehmer bei einem selbst verschuldeten Unfall gemäß den Versicherungsbedingungen Anspruch auf Ersatz der unfallbedingten Schäden. Es handelt sich hier ausschließlich um vertragliche Ansprüche, die streng zu trennen sind von den Schadenersatzansprüchen im Haftpflichtschadenfall. Die Höhe der Ersatzleistung richtet sich stets nach den Versicherungsbedingungen (Kaskobedingungen). In der Regel hat der Versicherungsnehmer eine Selbstbeteiligung zu tragen.

 

Totalschaden

Von einem Totalschaden spricht man, wenn die Wiederherstellung des beschädigten Fahrzeuges entweder nicht möglich (technischer Totalschaden) oder dem Geschädigten nicht zumutbar ist (unechter Totalschaden) oder unwirtschaftlich ist (wirtschaftlicher Totalschaden). Der Anspruch auf Wiederherstellung verwandelt sich dann in einen Anspruch aus Geldersatz. Technischer Totalschaden liegt vor bei völliger Zerstörung des Fahrzeugs oder bei Unmöglichkeit der Reparatur aus technischen Gründen.
Der wirtschaftliche Totalschaden liegt vor, wenn unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht mehr von Reparaturwürdigkeit gesprochen werden kann. Von einem unechten Totalschaden spricht man, wenn dem Geschädigten die Reparatur nicht zugemutet werden kann, obwohl die Summe aus Minderwert und Reparaturkosten geringer ist als der Wiederbeschaffungswert.

 

Nutzungsausfall

Der Geschädigte, der kein Ersatzfahrzeug anmietet, hat grundsätzlich Anspruch auf Geldentschädigung im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB für die Entziehung der Nutzungsmöglichkeit seines beschädigten Pkw. Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung bemißt sich u. a. nach der Reparaturdauer. Der konkrete Tagessatz kann bspw. der Nutzungsausfallentschädigungstabelle "Sanden, Danner, Küppersbusch" entnommen werden.

 

Wiederbeschaffungswert

Der Wiederbeschaffungswert ist der Wert, den der Geschädigte für sein eigenes Fahrzeug vor dem Unfall bei einem seriösen Händler hätte aufwenden müssen. Der Sachverständige berücksichtigt bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes alle wertbildenden Faktoren sowie die örtliche Marktlage. Der Wiederbeschaffungswert ist stets dann Berechnungsgrundlage, wenn der Geschädigte auf Basis eines Totalschadens abrechnet.

 

Restwert

Zur Definition des Restwertes hat der BGH bereits am 04.06.1993 entschieden, daß der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 BGB die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeugs grundsätzlich zu demjenigen Preis vornehmen darf, den ein von ihm eingeschalteter unabhängiger Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen Markt ermittelt hat. Auf höhere Ankaufpreise spezieller Restwertaufkäufer muß der Geschädigte sich in aller Regel nicht verweisen lassen. Den Restwert ermittelt demnach ein unabhängiger Sachverständiger unter Berücksichtigung des konkreten Schadenbildes und regionaler Marktgegebenheiten.

 

Wertminderung (merkantiler Minderwert)

Der Minderwert ist ein erstattungsfähiger Schaden, der damit begründet wird, daß ein Unfallwagen im Falle eines späteren Verkaufs einen geringeren Erlös erzielen kann, als ein Fahrzeug ohne Vorschäden. Der Minderwert wird durch einen unabhängigen Sachverständigen im Gutachten gesondert ausgewiesen. In der Regel wird nach dem 5. Betriebsjahr bzw. einer Laufleistung von mehr als 100.000 km ein auszugleichender Minderwert nicht mehr feststellbar
sein.

 

Fragen und Antworten rund um den Unfall

 

Wozu braucht man überhaupt einen Kfz-Sachverständigen ?

  • Schadensfeststellung nach einem Verkehrsunfall
  • Beweissicherung bei strittigem Unfallhergang
  • Prüfgutachten (Gebrauchtwagenkauf)
  • Fahrzeugbewertungen (Wertgutachten)
  • Oldtimergutachten
  • Unfallrekonstruktion

 

Wer kommt für die Kosten des Gutachters auf?

  • Bei einem unverschuldeten Unfall trägt grundsätzlich der Schädiger bzw. die eintretende Haftpflichtversicherung auch die Kosten des Kfz-Sachverständigen, da nach ständiger Rechtsprechung des BGH die Kosten für ein Gutachten zum Schaden zählen, der dem Geschädigten zu ersetzen ist.

 

Gibt es Ausnahmen von dieser Kostentragungspflicht?

  • Liegt der Schaden für den Laien ersichtlich unter 750,00 €, kann die Einschaltung eines Sachverständigen entbehrlich sein. In diesen Fällen zahlt die Versicherung den Gutachter in der Regel nicht.

 

Reicht es nicht aus, wenn die Versicherung des Unfallgegners einen eigenen Sachverständigen mit der Schadensfeststellung beauftragt?

  • Der Geschädigte ist gut beraten, wenn er immer auf Einschaltung eines unabhängigen Sachverständigen besteht. Der Sachverständige der Versicherungsgesellschaft arbeitet schließlich bei der Versicherung, die den Schaden letztlich zu bezahlen hat. Der Geschädigte sollte daher einen Sachverständigen seines Vertrauens beauftragen, der sicherstellt, daß auch Wertminderung und Nutzungsausfall neben dem reinen Blechschaden richtig ermittelt werden.

 

Bei der Vielzahl freier Sachverständiger auf dem Markt - wie kann der Geschädigte überhaupt erkennen, einen seriösen, qualifizierten Sachverständigen zu beauftragen?

  • Der Geschädigte sollte darauf achten, daß der Sachverständige Kfz-Meister oder Diplom-Ingenieur ist und darüber hinaus Mitglied in einem anerkannten Berufsverband. Anhaltspunkt für die Qualifikation ist auch die öffentliche Bestellung und Vereidigung durch eine IHK oder Handwerkskammer.

 

Wer trägt die Kosten für den Sachverständigen bei Kaskoschadensfällen?

  • Bei Kaskoschäden schickt in der Regel die Versicherung einen eigenen Sachverständigen. Ist man mit der Schadensfeststellung nicht einverstanden, besteht die Möglichkeit der Anrufung eines sogenannten Sachverständigenverfahrens. In diesem Verfahren beauftragt der Geschädigte einen Sachverständigen seines Vertrauens. Beide Gutachten werden dann von einem Obergutachter bewertet. Einige Rechtschutzversicherer, so z. B. der ADAC-Rechtschutz, übernehmen die, im Sachverständigenverfahren anfallenden Kosten.

 

Ist es nicht günstiger, bei einem einfachen Schaden lediglich einen Kostenvoranschlag in meiner Reparaturwerkstatt einzuholen?

  • Der Geschädigte, der sich nur auf den Kostenvoranschlag seiner Werkstatt verläßt, erlebt häufig böse Überraschungen. So hat der Kostenvoranschlag später keine beweissichernde Funktion. Zumeist fehlt auch eine Aussage zur Wertminderung. Erst der Sachverständige kann erkennen, ob es sich tatsächlich um einen sogenannten einfachen Schaden handelt. Häufig sind bei einem vermeintlich leichten Blechschaden tragende Teile beschädigt bzw. bei einem auf den ersten Blick sehr erheblichen Schaden können die Reparaturkosten minimal sein. In jedem Fall also fährt der Geschädigte bei Einschaltung eines qualifizierten unabhängigen Sachverständigen auf Nummer sicher.

 

Wie teuer sind Kfz-Sachverständigengutachten?

  • Die Kfz-Sachverständigen rechnen überwiegend auf Grundlage der ermittelten Schadenhöhe ab. Diese Abrechnung stellt sicher, daß auch bei kleinen Schäden das Gutachten bezahlbar bleibt. So liegt der Preis für ein Schadengutachten bei einer Schadenhöhe von 2.500,00 € je nach Aufwand und regionalen Gegebenheiten zwischen 350,00 € und 450,00 €. Hier sind allerdings sämtliche Nebenkosten (EDV-Kosten, Fahrtkosten, Porto/Telefon ...) enthalten. Der Preis für eine Gebrauchtwagenschätzung liegt zwischen 100,00 € und 130,00 €. Wenig Geld im Vergleich zu der Sicherheit, die der Autofahrer durch dieses Gutachten erhält.

 

Der Berufsstand der freiberuflichen Kfz-Sachverständigen ist in den letzten Monaten durch Presse und Fernsehveröffentlichung sehr angegriffen worden. Wie verteidigen sich die seriösen Sachverständigen?

  • In sehr pauschaler Weise sind alle Kfz-Sachverständigen angegriffen worden. Sicher ist unbestreitbar, daß es auch bei den Kfz-Sachverständigen, wie in jedem anderen Beruf schwarze Schafe gibt. Diese Tatsache wird bei den Sachverständigen dadurch begünstigt, daß es kein gesetzliches Berufsbild gibt. Ohne Sachverständige allerdings würde eine korrekte Schadenregulierung kaum möglich sein. Geschädigte, Werkstätten aber auch die Versicherungen wären einer erheblichen Betrugsgefahr ausgesetzt. Die Berufsverbände gehen mit erheblichem Aufwand gegen unqualifizierte Sachverständige und Sachverständigenorganisationen vor. Jeder Geschädigte hat die Möglichkeit, durch Auswahl eines seriösen Sachverständigen dem unseriösen sogenannten Sachverständigen keine Chance zu lassen.

 

Was empfiehlt der Kfz-Sachverständige, der täglich mit Unfällen zu tun hat? Wie soll man sich nach einem Unfall verhalten ?

  • Das wichtigste nach einem Unfall ist "Ruhe zu bewahren". Halten Sie einen handlichen Unfallpaß im Wagen vor, wo Sie im Fall des Falles alle Punkte in knapper Form nachlesen können. Lassen Sie sich nicht durch den Unfallgegner, Polizei, Zeugen oder Versicherungen einschüchtern. Beauftragen Sie einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens und achten Sie auf Einschaltung eines qualifizierten unabhängigen Sachverständigen

 

Das Kurzzeitkennzeichen

Kurzzeitkennzeichen gelten bei einmaliger Nutzung maximal 5 Tage. Sie werden nur für Probe-, Prüfungs- oder Überführungsfahrten ausgegeben. Diese Kennzeichen dürfen nicht als Ausfuhrkennzeichen genutzt werden. Ein Kurzzeitkennzeichen kostet ca. 50 EUR bei der Zulassungsstelle. Die Versicherung verrechnet den anfallenden Haftpflichtbeitrag in der Regel bei endgültiger Zulassung.

 

Info Saionkennzeichen

Das Saisonkennzeichen kann grundsätzlich für jedes Fahrzeug beantragt werden, das der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) entspricht. Es gilt folglich für Personenwagen, Lastwagen, Traktoren, Motorräder, Dreiräder und Anhänger.

• Das Saisonkennzeichen bringt große Vereinfachungen für Fahrzeughalter, die ihre Gefährte nicht das ganze Jahr, sondern nur für eine bestimmte Zeit zulassen wollen:

• Der in Monaten bemessene Zulassungszeitraum wird vom Fahrzeughalter einmalig festgelegt und auf dem Nummernschild dokumentiert.

• Ohne neuerliche Gänge zur Zulassungsbehörde ist das Fahrzeug automatisch ohne Extra-Gebühren an- und abgemeldet.

• Die Kfz-Steuer wird tageweise abgerechnet.

• Das Saisonkennzeichen wird bei der Zulassungsstelle wie ein normales Kennzeichen beantragt. Folgende Unterlagen benötigen Sie:

• Kfz-Brief;

• Personalausweis;

• Deckungszusage der Versicherung, die den Bestimmungen des Saisonkennzeichens entspricht (Doppelkarte / Kfz-Versicherungsbestätigung für das Saisonkennzeichen mit Angaben desjeweiligen Nutzungszeitraums)

• Außerhalb des Zulassungszeitraumes, der am rechten Rand des Kennzeichens ersichtlich ist (oben: Anfangsmonat des Nutzungszeitraums, unten: Endmonat des Nutzungszeitraums) gilt das Fahrzeug automatisch als abgemeldet.

• Es darf öffentlichen Verkehrsraum nicht benutzen, darf also auch nicht auf einem öffentlichen Parkplatz abgestellt sein. Erlaubt ist die Unterbringung in einer Garage, in einer Halle, in einer Tiefgarage, auf einem privaten Parkplatz, der nicht öffentlich zugänglich ist (kein Supermarktparkplatz!) oder auf einem gemietetem Stellplatz in einem Parkhaus.

• Außerhalb des Zulassungszeitraumes besteht Versicherungsschutz im Rahmen der Teilkasko.

• Die Mindestzulassungsdauer mit Saisonkennzeichen beträgt zwei Monate, die Maximaldauer elf Monate.

 

Info H Kennzeichen

Das Oldtimer-Kennzeichen (H-Kennzeichen) kann für Fahrzeuge ab einem Mindestalter von 30 Jahren beantragt werden. Stichtag ist der Tag der Erstzulassung des betreffenden Oldies.

• Es muss ein Gutachten (nach StVZO §23) vom TÜV, der DEKRA der GTÜ oder einer anderen amtlich anerkannten Sachverständigenorganisation bei der Zulassungsstelle vorgelegt werden.

• Für eine positive Begutachtung werden folgende Kriterien festgelegt:

1. Guter Pflege- und Erhaltungszustand;

2. Das Fahrzeug muss sich weitestgehend im Originalzustand befinden; die Hauptbaugruppen sind original oder zeitgenössisch ersetzt; durch Nachbildung und/oder angepasste Austauschteile ersetzbare Teile sind: Bereifung, Zündkerzen, Lampen und Leuchten, Elektrik, Verglasung, Ketten und Riemen, Bremsbeläge sowie Auspuffanlage; Veränderungen aus Gründen des Umweltschutzes und der Verkehrssicherheit sind zulässig;

3. Durch zusätzliche Ausrüstung und Ausstattung darf der Originaleindruck des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt werden.

• Das H-Kennzeichen kann nicht als Saisonkennzeichen ausgegeben werden. Eine gleichzeitige Zulassung mit Rotem Dauerkennzeichen (07-Kennzeichen) ist nicht möglich.

• Beim H - Kennzeichen gilt ein besonderer Steuersatz: Für Pkw 191,73 EUR, für Motorräder 46,02 EUR (Stand 10/2007)

• Das Kennzeichen wird ausschließlich als Euro-Kennzeichen mit einem H hinter der Buchstaben-Ziffernkombination ausgegeben.

 

Info Rotes Dauerkennzeichen

 

Beim Roten Dauerkennzeichen (wegen seiner Ziffenfolge auch 07er-Kennzeichen genannt) handelt es sich um ein Wechselkennzeichen, auf das ein oder mehrere klassische Fahrzeuge zugelassen werden können;

• Das Fahrzeugmindestalter beträgt ab März 2007 - wie beim H-Kennzeichen - 30 Jahre.

• Die gesetzlich erlaubte Nutzung umfasst:

• An- und Abfahrten zu Oldtimerveranstaltungen;

• Probe- und Überführungsfahrten;

• Prüfungsfahrten;

• Reparatur- und Wartungsfahrten.

• Nicht erlaubt sind:

• Privatfahrten, sog. „Sonntagsausflüge“;

• Hochzeitsfahrten;

• gewerbliche oder Reklamefahrten;

• Fahrten von und zur Arbeitsstätte;

• Als Nachweis über alle Fahrten verlangt der Gesetzgeber das Führen eines Fahrtenbuches.

• Alle Fahrzeuge, die mit dem Roten Dauerkennzeichen gefahren werden sollen, müssen bei der jeweiligen Zulassungsstelle und dem Versicherer gemeldet sein;

• Folgende Papiere muss der Antragsteller bei der Behörde vorlegen:

• Personalausweis;

• polizeiliches Führungszeugnis;

• eine Liste der Fahzeuge, die angemeldet werden sollen;

• eine Versicherungsbestätigung (Deckungskarte);

• die Zulassungsstelle fordert einen Auszug aus dem Flensburger Verkehrszentralregister an.

• Beim Roten Dauerkennzeichen gilt ein besonderer Steuersatz:

Für Pkw 191,73 EUR, für Motorräder 46,02 EUR (Stand 10/2007)