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Haftplichtschaden

Haftplichtschaden

 

Ihr Fahrzeug wurde durch andere beschädigt? Der Unfallbeteiligte trägt die alleinige Schuld an diesem Ereignis? Dann handelt es sich um einen Haftpflichtschaden

Der Schädiger bzw. seine Haftpflichtversicherung ist verpflichtet den entstandenen Schaden zu begleichen. Wie dabei vorzugehen ist, entscheidet alleine der Geschädigte (Anspruchsteller). Weder der Verursacher des Schadens noch seine Haftpflichtversicherung sind weisungsbefugt. Dennoch hat der Geschädigte eine allgemeine Schadenminderungspflicht.

In der Regel sollte der Geschädigte den Fahrzeugschaden durch einen qualifizierten Sachverständigen ermitteln lassen. Die Kosten für das Sachverständigengutachten werden von der regulierungspflichtigen Versicherung erstattet.

Hinweise auf Verletzung der Schadenminderungspflicht durch die Einschaltung eines unabhängigen Sachverständigen sind unbegründet und nicht haltbar. Ausnahme sind Bagatellschäden. Gemäß regelmäßiger Rechtsprechung ist bei einer Schadenhöhe unter 750,- Euro von einem Bagatellschaden auszugehen, sofern der Schadenumfang auch von einem Laien sofort zu erkennen und einzugrenzen ist. Bei Verdacht auf weitere Schäden ist die Beauftragung eines Sachverständigen zu befürworten.

Ein von der gegnerischen Versicherung beauftragter Sachverständiger muß nicht akzeptiert werden. Die Entscheidung über die Einschaltung eines Sachverständigen liegt zunächst ausschließlich bei dem Geschädigten.

Die Versicherung kann eigene Sachverständige zusätzlich beauftragen, sofern ein offensichtlich fehlerhaftes Gutachten oder Kostenvoranschlag vorliegt oder der Schadenhergang bzw. die Schuldfrage unklar ist. Der Geschädigte sollte daher einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder einen durch das Institut für Sachverständigenwesen zertifizierten Sachverständigen beauftragen. So kann man dem Geschädigten bei der Beauftragung eines Sachverständigen kein Auswahlverschulden vorwerfen und alle Beteiligte können sich auf das Gutachten verlassen.

Sind Sie mit der Schadenregulierung nicht vertraut, empfiehlt sich die Einschaltung eines Rechtsanwaltes. Auch die Kosten für den Rechtsanwalt werden bei alleinigem Verschulden des Unfallbeteiligten durch die regulierungspflichtige Haftpflichtversicherung ersetzt.

 

Noch Fragen?   Tel.: 0173/2342670