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Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Erstattung von Gutachten:

Die Rechtsbeziehung des Sachverständigen zu seinem Auftraggeber bestimmt sich durch die folgenden Vertragsbedingungen:

§ 1 Geltung:
Hiervon abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers (AG) werden nur
Vertragsinhalt, wenn sie das Sachverständigenbüro (SV-Büro) ausdrücklich und
schriftlich anerkennt.

§ 2 Auftrag:
Die Annahme eines Auftrages, sowie mündliche, telefonische oder durch Angestellte
getroffene Vereinbarungen, Zusicherungen und Nebenabredungen bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des SV-Büros.
Ausgenommen sind direkte Auftragserteilungen an den Geschäftsführer, sie bedürfen i.d.R. keine schriftliche Bestätigung.

§ 3 Durchführung des Auftrages:
Der Auftrag wird unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen ausgeführt.
Einen bestimmten Erfolg, insbesondere ein vom AG gewünschtes Ergebnis, kann der
Sachverständige (SV) nur im Rahmen objektiver und unparteiischer Anwendung seiner
Sachkunde gewährleisten. Der SV erstattet seine gutachtliche Tätigkeit persönlich.
Soweit es notwedig oder zweckmäßig ist und die Eigenverantwortlichkeit des SVs er-
halten bleibt, kann sich der SV bei der Vorbereitung des Gutachtens (GA) der Hilfe
sachverständiger Mitarbeiter bedienen. Ist zur sachgemäßen Erledigung des Auftrages
die Zuziehung von Sachverständigen anderer Disziplinen erforderlich, so erfolgt deren
Beauftragung durch den AG. Im übrigen ist der SV berechtigt, zur Bearbeitung des Auf-
trages auf Kosten des AGs die notwendigen und üblichen Untersuchungen und Versuche
nach seinem pflichtgemäßen Ermessen durchführen zu lassen, Erkundigungen einzuzie-
hen, Nachforschungen anzustellen, Reisen und Besichtigungen vorzunehmen sowie Fotos
und Zeichnungen anzufertigen oder anfertigen zu lassen, ohne dass es hierfür einer be-
sonderen Zustimmung des AGs bedarf. Soweit hier unvorhergesehene oder im Verhält-
nis zum Zweck des GAs zeit- oder kostenaufwendige Untersuchungen erforderlich wer-
den, ist dazu die vorherige Zustimmung des AGs einzuholen. Der SV wird vom AG er-
mächtigt, bei Beteiligten, Behörden und Dritten die für die Erstattung des GAs notwen-
digen Auskünfte einzuholen und Erhebungen durchzuführen. Falls erforderlich, ist ihm
vom AG hierfür eine besondere Vollmacht auszustellen. Das GA ist innerhalb einer verein-
barten Frist zu erstatten. Schriftliche Ausarbeitungen werden dem AG normalerweise in
zweifacher, gebundenen Ausfertigung zur Verfügung gestellt.
Nach Erledigung des Auftrages und Zahlung des Rechnungsbetrages innerhalb von 14
Tagen nach Zustellung / Übergabe der schriftlichen Ausarbeitungen hat der SV die ihm
vom AG zur Durchführung des Gutachtenauftrages überlassenen Unterlagen unaufge-
fordert wieder zurück zugeben bzw. Kopien zu vernichten (shreddern).

§ 4 Pflichten des Auftraggebers:
Der AG darf dem SV keine Weisungen erteilen, die dessen tatsächliche Feststellungen
oder das Ergebnis seines GAs verfälschen könnten. Der AG hat dafür Sorge zu tragen
dass dem SV alle für die Ausführungen des Auftrages notwendigen Auskünfte, Informa-
tionen und Schriftwechsel, soweit erforderlich Vertragsdokumente unentgeltlich und
rechtzeitig zugehen. Der SV ist von allen Vorgängen und Umständen, die erkennbar für
die Erstattung des GAs von Bedeutung sein könnten, rechtzeitig und ohne besondere
Aufforderung in Kenntnis zu setzen.

§ 5 Schweigepflicht des Sachverständigen:
Der SV unterliegt der Schweigepflicht. Dementsprechend ist es ihm auch vertraglich
untersagt, das GA selbst oder Tatsachen und Unterlagen, die ihm im Rahmen seiner
gutachtlichen Tätigkeit anvertraut oder sonst bekannt geworden sind, unbefugt zu
offenbaren, weiterzugeben oder auszunutzen. Die Pflicht zur Verschwiegenheit umfasst
alle nicht offenkundigen Tatsachen und gilt über die Dauer des Auftragsverhältnisses
hinaus. Diese Schweigepflicht gilt auch für alle im Betrieb des SVs mitarbeitenden Per-
sonen.Der SV hat dafür zu sorgen, dass die Schweigepflicht von den genannten Perso-
nen eingehalten wird.
Der SV ist zur Offenbarung, Weitergabe oder der Verwendung der bei der Gutachtener-
stattung erlangten Kenntnis befugt, wenn er aufgrund von gesetzlichen Vorschriften
dazu verpflichtet wird bzw. sein AG ihn ausdrücklich und schriftlich von der Schweige-
pflicht entbindet.

§ 6 Urheberrechtschutz:
Der SV behält an dem von ihm erbrachten Leistungen, soweit sie urheberrechtsfähig
sind, das Urheberrecht. Insoweit darf der AG das im Rahmen des Auftrages gefertigte
GA mit allen Aufstellungen, Berechnungen und sonstige Einzelheiten nur für den Zweck
verwenden, für den es vereinbarungsgemäß bestimmt wurde. Eine darüber hinausgehen-
de Weitergabe an Dritte, eine andere Art der Verwendung oder eine Textänderung oder
-kürzung ist dem AG nur mit Einwilligung des SVs gestattet. Eine Veröffentlichung des
Gutachtens bedarf in jedem Fall der Einwiligung des SVs. Vervielfältigungen sind nur
im Rahmen des Verwendungszweckes des GAs gestattet.

§ 7 Honorar:
Der SV hat Anspruch auf Zahlung einer Vergütung. Die Höhe der Vergütung richtet sich
nach der ausdrücklichen Vereinbarung. Das Gutachtengrundhonorar ist der aktuellen Honorartabelle zu entnehmen. Die allgemeinen Bürokosten des SVs. werden gesondert aufgeführt. Weiterhin können Nebenkosten und Auslagen in tatsächlich angefallener -
gegen entsprechenden Nachweis - oder vereinbarter Höhe - ohne Nachweis - verlangt
werden.
Gebühren

§ 8 Zahlung - Zahlungsverzug:
Das vereinbarte Honorar wird mit Zugang des Gutachtens beim AG fällig. Die postalische
Übersendung des GAs unter gleichzeitiger Einziehung der fälligen Vergütung durch Nach-
nahme ist zulässig. Nach dem BGB wird der überfällige Betrag mit 6% über dem Basis-
zins verzinst, wenn er nicht binnen 30 Tagen nach Zugang des GA beim SV eingeht.
Die Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche die Kreditwür-
digkeit des AGs infrage stellen, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen des SVs
zur Folge.
In diesen Fällen ist der SV berechtigt, nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurück-
zutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Das gleiche gilt bei
Nichteinlösen von Wechseln oder Schecks, Zahlungseinstellung, Konkurs oder Nach-
suchen eines Vergleichs des AGs. Gegen Ansprüche des SVs kann der AG nur aufrechn-
en, wenn die Gegenforderung des AGs unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vor-
liegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der AG nur geltend machen, soweit es auf An-
sprüchen aus dem abgeschlossenen Vertrag beruht.

§ 9 Fristüberschreitung:
Die Frist zur Ablieferung des GAs (vgl. § 3, Abs. 7) beginnt mit Vertragsabschluss.
Benötigt der SV für die Erstattung des GAs Unterlagen des AGs (vgl. § 4, Abs. 2) oder ist
die Zahlung eines Vorschusses vereinbart, so beginnt der Lauf der Frist erst nach Ein-
gang der Unterlagen bzw. des Vorschusses. Bei der Überschreitung des Ablieferungster-
mines kann der AG nur im Falle des Leistungsverzuges des SVs oder der vom SV zu ver-
tretenden Unmöglichkeit vom Vertrag zurücktreten oder Schadenrsatz verlangen. Der SV
kommt nur in Verzug, wenn er die Lieferverzögerung des GAs zu vertreten hat. Bei nicht
zu vertretenden Lieferhindernissen, wie beispielsweise Fällen höherer Gewalt, Krankheit,
Streik und Aussperrung, die auf einem unverschuldeten Ereignis beruhen und zu schwer-
wiegenden Betriebsstörungen führen, tritt ein Lieferverzug nicht ein. Die Ablieferungsfrist
verlängert sich entsprechend und der AG kann hieraus keine Schadenersatzansprüche
herleiten. Wird durch solche Lieferhindernisse dem SV die Erstattungdes GAs völlig un-
möglich, so wird er von seinen Vertragspflichten frei. Auch in diesem Falle steht dem AG
ein Schadenersatzanspruch nicht zu. Der AG kann neben Lieferung Verzugsschadenersatz
nur verlangen, wenn dem SV Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.

§ 10 Kündigung:
AG und SV können den Vertrag jederzeit aus wichtigem Grund kündigen. Die Kündigung
ist schriftlich zu erklären. Wichtige Gründe, die den SV zur Kündigung berechtigen, sind
u.a. Verweigerung der notwendigen Mitwirkung des AGs, Versuch unzulässiger Einwir-
kung des AGs auf den SV, die das Ergebnis des GA verfälschen können (vgl. § 4, Abs. 1),
wenn der AG in Schuldnerverzug gerät, wenn der AG in Vermögensverfall gerät, wenn
der SV nach Auftragsannahme feststellt, dass ihm zur Erledigung des Auftrages notwen-
dige Sachkunde fehlt. Im übrigen ist eine Kündigung des Vertrages ausgeschlossen.
Wird der Vertrag aus wichtigem Grunde gekündigt, den der SV zu vertreten hat, so steht
ihm eine Vergütung für die bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachte Teilleistung nur
insoweit zu, als diese für den AG objektiv verwendbar ist. In allen anderen Fällen behält
der SV den Anspruch auf das vertraglich vereinbarte Honorar, jedoch unter Abzug erspar-
ter Aufwendungen. Sofern der AG im Einzelfall keinen höheren Anteil an ersparten Auf-
wendungen nachweist, wird dieser mit 40% des Honorars für die vom SV noch nicht er-
brachten Leistungen vereinbart.

§ 11 Gewährleistung:
Als Gewährleistung kann der AG zunächst nur kostenlose Nachbesserung des mangelhaf-
ten GAs verlangen. Wird nicht innerhalb angemessener Zeit nachgebessert oder schlägt
die Nachbesserung fehl, kann der AG Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung)
oder Herabsetzung des Honorars (Minderung) verlangen. Mängel müssen unverzüglich
nach Feststellung dem Sachverständigen schriftlich angezeigt werden, andernfalls erlischt
der Gewährleistungsanspruch. Bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften bleibt ein An-
spruch auf Schadenersatz unberührt.

§ 12 Haftung:
Der SV haftet für Schäden - gleich aus welchem Rechtsgrund - nur dann, wenn er oder
seine Mitarbeiter einen Schaden durch ein mangelhaftes GA vorsätzlich oder grob fahr-
lässig verursacht haben. Alle darüber hinausgehenden Schadenersatzansprüche werden
ausgeschlossen. Dieses gilt auch für Schäden, die bei Nachbesserung entstehen.
Die Rechte des AGs aus Gewährleistung gemäß § 11 werden hierdurch nicht berührt. Die
Ansprüche wegen Lieferverzuges sind in § 9 abschließend geregelt.
Schadenersatzansprüche, die nicht der kurzen Verjährungsfrist des § 638 BGB unterliegen, verjähren nach 3 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Eingang des GAs beim AG.

§ 13 Erfüllungsort und Gerichtsstand:
Erfüllungsort ist die berufliche Niederlassung des SVs. Ist der AG Vollkaufmann, so ist der
Hauptsitz des SVs ausschließlicher Gerichtsstand. Der gleiche Gerichtsstand wie in Satz 2
gilt, wenn der AG keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsab-
schluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder
sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht
bekannt ist.

§ 14 Salvatorische Klausel:
Sollte eine der vorgenannten Klauseln unwirksam sein, so bleibt davon die Wirksamkeit
der übrigen Klauseln unberührt. Dei Parteien verpflichten sich, an Stelle der insoweit
betroffenen unwirksamen Klausel eine neue Klausel zu vereinbaren, die dem gewollten
Zweck am nächsten kommt.
 

Cuxhaven den, 24.09.2007

gez. Oliver Köhn SV.

 

 

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